Die Höhe der Pflegeheimunterbringung richtet sich nach den Heimgebühren des jeweiligen Pflegeheimes. Grundsätzlich gliedern sich diese in
Die Aufnahme in einem Pflegeheim erfolgt in Absprache mit dem Pflegeheimbetreiber. Der Heimbewohner schließt dabei mit dem Pflegeheimbetreiber einen schriftlichen Heimvertrag ab. In diesem sind die Rechte und Pflichten des Heimbewohners und des Heimträgers, die Vertragsdauer, die Leistungen des Pflegeheimes, die Heimgebühren und anderes geregelt. Entsprechende Vertragsformulare liegen bei den Pflegeheimen auf.
Anfragen zum Leistungsangebot des Heimes, über freie Heimplätze und zu den Heimkosten richten Sie bitte an das Pflegeheim Ihrer Wahl. Fachliche Auskünfte zur Unterbringung in einem Pflegeheim
oder auf einem Pflegeplatz erteilen die Diplomierten Sozialarbeiter/innen in der Bezirkshauptmannschaft und die Stützpunktschwestern der mobilen sozialen Dienste.
Für Rechtsauskünfte einschließlich für Fragen zur Kostentragung und zum Kostenersatz stehen die Bediensteten in der Bezirkshauptmannschaft-Sozialreferat gerne zur Verfügung.
Nach § 13 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (SHG) haben pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf aufgrund ihrer Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise decken können, Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung.
Die Kosten (abzüglich der Eigenleistung) werden also vom zuständigen Sozialhilfeverband übernommen, wenn die dementsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Dem Heimbewohner verbleiben:
Die der Heimbewohnerin bzw. dem Heimbewohner verbleibenden Gelder (Taschengeld) dienen zur Abdeckung persönlicher Bedürfnisse wie Anschaffung von Bekleidung, Frisör, Rezeptgebühren, etc.
Neben der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit ist die Pflegeheimbedürftigkeit eine wesentliche Voraussetzung für die Kostenübernahme. Nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz haben nur jene pflegebedürftigen Personen einen Anspruch auf Übernahme der (Rest-)Kosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können. Die Pflegeheimbedürftigkeit liegt dann vor, wenn der Antragsteller etwa auf Grund des hohen Pflege- und Betreuungsbedarfes nicht mehr zu Hause – auch unter Miteinbeziehung der Pflege und Betreuung durch Angehörige sowie der mobilen sozialen Dienste – wohnen kann.
Die Pflegeheimbedürftigkeit wird von Gesetzes wegen bei Personen angenommen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen. Bei Personen, bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch
nicht abgeschlossen ist oder die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufen 1 bis 3 beziehen, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung in einem Pflegeheim
durch entsprechende persönliche Angaben samt ärztlicher Befunde und Gutachten bei der Antragstellung nachzuweisen.
Zur Abdeckung der Heimkosten werden max. 80 % der Pension und 80 % des Pflegegeldes der Heimbewohnerin bzw. des Heimbewohners herangezogen. Nach Geltendmachung des Rechtsüberganges durch die Behörde erfolgt die Anweisung des Kostenanteiles von Pension und Pflegegeld von der pensionsauszahlenden Stelle direkt an den Sozialhilfeträger.
Jegliches Vermögen, das unter den Vermögensbegriff fällt, bleibt unangetastet. Daher fallen darunter auch Immobilien, Liegenschaften, Barvermögen und Sparbücher.
Das Einkommen ist vom Entfall des Pflegeregresses nicht betroffen. Sämtliche wiederkehrende Leistungen und Ansprüche (Pensionen, Unterhaltsansprüche, Einkünfte jeder Art) sind weiterhin zur Kostendeckung heran zu ziehen.
In diesem Falle liegt eine wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes vor und es kann ein Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes durch Übernahme der Heimkosten gestellt werden. Anträge auf (Rest-)Kostenübernahme für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung (Pflegeheim) liegen bei allen Gemeindeämtern sowie bei der Bezirkshauptmannschaft, Sozialreferat auf und können von der Homepage der Bezirkshauptmannschaft heruntergeladen werden.
Wir unterstützen Sie bei der Beantragung.
Der Antrag auf Übernahme der (Rest-)Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim soll grundsätzlich vor Heimaufnahme gestellt werden.
Wir unterstützen Sie dabei.
Für das Kostenübernahmeverfahren ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in dessen Bezirk sich die Hilfeempfängerin bzw. der Hilfeempfänger vor der Unterbringung in einer stationären Einrichtung aufgehalten hat, sofern dieser in der Steiermark liegt.
Mit bescheidmäßiger Erledigung durch die Bezirkshauptmannschaft werden die anfallenden Heimgebühren vom Sozialhilfeträger in voller Höhe übernommen.
Pflegeheim Nestelbach
Betriebsgesellschaft mbH
Dorfplatz 20
8302 Nestelbach