Finanzierung

Was kostet ein Pflegeheimplatz?

Die Höhe der Pflegeheimunterbringung richtet sich nach den Heimgebühren des jeweiligen Pflegeheimes. Grundsätzlich gliedern sich diese in

  • eine Hotelkomponente, das sind die Kosten für die Unterbringung und die volle Verpflegung, und
  • den Pflegezuschlag, das sind die Aufwendungen für die Pflege und Betreuung, bzw. der psychiatrische Zuschlag für die Betreuung psychisch erkrankter Heimbewohner.

 

Wie erfolgt die Heimaufnahme?

Die Aufnahme in einem Pflegeheim erfolgt in Absprache mit dem Pflegeheimbetreiber. Der Heimbewohner schließt dabei mit dem Pflegeheimbetreiber einen schriftlichen Heimvertrag ab. In diesem sind die Rechte und Pflichten des Heimbewohners und des Heimträgers, die Vertragsdauer, die Leistungen des Pflegeheimes, die Heimgebühren und anderes geregelt. Entsprechende Vertragsformulare liegen bei den Pflegeheimen auf.


Zusätzliche Informationen

Anfragen zum Leistungsangebot des Heimes, über freie Heimplätze und zu den Heimkosten richten Sie bitte an das Pflegeheim Ihrer Wahl. Fachliche Auskünfte zur Unterbringung in einem Pflegeheim oder auf einem Pflegeplatz erteilen die Diplomierten Sozialarbeiter/innen in der Bezirkshauptmannschaft und die Stützpunktschwestern der mobilen sozialen Dienste.
Für Rechtsauskünfte einschließlich für Fragen zur Kostentragung und zum Kostenersatz stehen die Bediensteten in der Bezirkshauptmannschaft-Sozialreferat gerne zur Verfügung.

Wer bezahlt die Pflegeheimunterbringung?

Nach § 13 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (SHG) haben pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf aufgrund ihrer Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise decken können, Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung.

Die Kosten (abzüglich der Eigenleistung) werden also vom zuständigen Sozialhilfeverband übernommen, wenn die dementsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Was bleibt der Heimbewohnerin bzw. dem Heimbewohner zur persönlichen Verfügung übrig?

Dem Heimbewohner verbleiben:

  • von der Pension: 20 % der laufenden Pension und die Sonderzahlungen, das sind der 13. und 14. Monatsbezug, zur Gänze.
  • vom Pflegegeld: Unabhängig von der Einstufung verbleiben 10 % der Stufe 3, das sind 50,30 Euro pro Monat. Der Restbetrag auf die verbleibenden 20 % des Pflegegeldes wird von der Pensionsversicherungsanstalt nicht ausbezahlt und ruht, wenn Kosten vom Sozialhilfeträger getragen werden.

 

Die der Heimbewohnerin bzw. dem Heimbewohner verbleibenden Gelder (Taschengeld) dienen zur Abdeckung persönlicher Bedürfnisse wie Anschaffung von Bekleidung, Frisör, Rezeptgebühren, etc.

Was sind die weiteren Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger?

Neben der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit ist die Pflegeheimbedürftigkeit eine wesentliche Voraussetzung für die Kostenübernahme. Nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz haben nur jene pflegebedürftigen Personen einen Anspruch auf Übernahme der (Rest-)Kosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können. Die Pflegeheimbedürftigkeit liegt dann vor, wenn der Antragsteller etwa auf Grund des hohen Pflege- und Betreuungsbedarfes nicht mehr zu Hause – auch unter Miteinbeziehung der Pflege und Betreuung durch Angehörige sowie der mobilen sozialen Dienste – wohnen kann.


Die Pflegeheimbedürftigkeit wird von Gesetzes wegen bei Personen angenommen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen. Bei Personen, bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist oder die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufen 1 bis 3 beziehen, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung in einem Pflegeheim durch entsprechende persönliche Angaben samt ärztlicher Befunde und Gutachten bei der Antragstellung nachzuweisen.

Welchen Betrag muss die Heimbewohnerin bzw. der Heimbewohner selber leisten?

Zur Abdeckung der Heimkosten werden max. 80 % der Pension und 80 % des Pflegegeldes der Heimbewohnerin bzw. des Heimbewohners herangezogen. Nach Geltendmachung des Rechtsüberganges durch die Behörde erfolgt die Anweisung des Kostenanteiles von Pension und Pflegegeld von der pensionsauszahlenden Stelle direkt an den Sozialhilfeträger.

Was ist mit dem sonstigen Vermögen wie Liegenschaften des Heimbewohners?

Jegliches Vermögen, das unter den Vermögensbegriff fällt, bleibt unangetastet. Daher fallen darunter auch Immobilien, Liegenschaften, Barvermögen und Sparbücher.

Das Einkommen ist vom Entfall des Pflegeregresses nicht betroffen. Sämtliche wiederkehrende Leistungen und Ansprüche (Pensionen, Unterhaltsansprüche, Einkünfte jeder Art) sind weiterhin zur Kostendeckung heran zu ziehen.

Was ist, wenn die Pflegeheimkosten mit dem Einkommen nicht bezahlt werden können?

In diesem Falle liegt eine wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes vor und es kann ein Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes durch Übernahme der Heimkosten gestellt werden.
Anträge auf (Rest-)Kostenübernahme für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung (Pflegeheim) liegen bei allen Gemeindeämtern sowie bei der Bezirkshauptmannschaft, Sozialreferat auf und können von der Homepage der Bezirkshauptmannschaft heruntergeladen werden.

Wir unterstützen Sie bei der Beantragung.

Wann ist der Antrag auf (Rest-) Kostenübernahme zu stellen?

Der Antrag auf Übernahme der (Rest-)Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim soll grundsätzlich vor Heimaufnahme gestellt werden.

Wir unterstützen Sie dabei.

Welche Behörde entscheidet über die Kostenübernahme?

Für das Kostenübernahmeverfahren ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in dessen Bezirk sich die Hilfeempfängerin bzw. der Hilfeempfänger vor der Unterbringung in einer stationären Einrichtung aufgehalten hat, sofern dieser in der Steiermark liegt.

In welcher Höhe werden Heimkosten durch den Sozialhilfeträger übernommen?

Mit bescheidmäßiger Erledigung durch die Bezirkshauptmannschaft werden die anfallenden Heimgebühren vom Sozialhilfeträger in voller Höhe übernommen.



Tarife - Pflegegeld

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Telefon +43 3133 / 32 590

Fax +43 3133 / 32 590 -309

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